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Wasserschäden, in unbewohnten Häusern oder Wohnungen

Sie sind lange von Ihrer Wohnung abwesend, haben ein Ferienhaus, eine Gartenlaube oder ein unbewohntes Haus? Wenn Sie hier nicht Ihren Pflichten nachkommen, kann es sein, dass Ihre Versicherung bei einem Wasserschaden nicht zahlt.

Der Hausratversicherer verlangt beispielsweise die regelmäßige Kontrolle von wasserführenden Anlagen. Sind Sie länger abwesend, müssen alle wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert werden.

In nicht genutzten Gebäuden müssen nach § 20 Nr. 1c VGB 2003 alle Wasserleitungen und wasserführenden Behältnisse geleert werden. Unterbleibt diese Leerung, besteht kein Versicherungsschutz gegen Wasserschäden.

Wer also in seinem Ferienhaus längere Zeit die Anlagen nicht kontrolliert und die wasserführenden Leitungen nicht schließt und entleert, der kann einen Wasserschaden auch nicht von seiner Versicherung ersetzt bekommen. Diese Überwachungspflicht entfällt auch nicht bei vollständig möblierten Wohnungen.

Das gilt auch für die Dauer der Renovierung, wenn ein Gebäude leer steht.

Sind jedoch lediglich einige Umzugskartons und Wohngegenstände in das Gebäude gebracht worden, gilt ein Gebäude als noch nicht bewohnt, sondern leer stehend.

Quelle: Urteil des Landgerichts München, AZ: 10V O 4677/06

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